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   VG Chemnitz, 26.04.2017 - 6 K 921/16.A   

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VG Chemnitz, 26.04.2017 - 6 K 921/16.A (https://dejure.org/2017,16759)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 K 921/16.A (https://dejure.org/2017,16759)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 26. April 2017 - 6 K 921/16.A (https://dejure.org/2017,16759)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Augsburg, 03.04.2018 - Au 3 K 17.32736

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftmachung eines

    (VG Münster, U.v. 26.7.2017 - 7 K 5896/16.A - juris Rn. 25; VG Chemnitz, U.v. 26.4.2017 - 6 K 921/16.A - juris Rn. 23).

    (2) Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung droht Atheisten, die nicht lediglich die Abwesenheit von Gott für sich selbst erkannt haben und ohne aktive Religionsausübung ungestört leben wollen, und für die vielmehr das offensive Werben für ihre Überzeugung und die Auseinandersetzung im Gespräch mit anderen elementarer Bestandteil dieser Überzeugung sind, in Pakistan die erhebliche Gefahr staatlicher oder staatlich geduldeter religiöser Verfolgung (VG Chemnitz, U.v. 26.4.2017 - 6 K 921/16.A - juris Rn. 36, 46; Münster Rn. 35).

    (ausführlich zum ganzen VG Chemnitz, U.v. 26.4.2017 - 6 K 921/16.A - juris Rn. 46 ff.; VG Münster, U.v. 26.7.2017 - 7 K 5896/16.A - juris Rn. 35 ff.).

  • VG Münster, 26.07.2017 - 7 K 5896/16
    vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 26. April 2017 - 6 K 921/16.A -, juris, Rn. 23.

    vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 26. April 2017 - 6 K 921/16.A -, juris, Rn. 51 ff. sowie Rn. 68 f., jeweils m.w.N.

  • VG Greifswald, 10.03.2022 - 3 A 2070/20

    Keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan; nationales Abschiebungsverbot

    Da sowohl § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch der dieser nationalen Regelung zugrundeliegende Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) eine Unterscheidung zwischen theistischer und atheistischer Glaubensüberzeugung gerade nicht treffen, gilt der soeben dargestellte Schutz, die Glaubensüberzeugung auch in die Öffentlichkeit zu tragen, werbend zu verbreiten und nach der eigenen Glaubensvorstellung zu leben und zu handeln, für Atheisten im gleichen Maße wie für religiöse Personen (vgl. etwa VG Chemnitz, Urt. v. 26. April 2017, Az. 6 K 921/16.A - juris, Rn. 23).
  • VG München, 17.05.2021 - M 1 K 17.42425

    Asylbegehren eines kurdischen Jesiden aus der Türkei

    Danach gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG bzw. von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten oder öffentlichen Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, sich keiner Religion anzuschließen oder sich von einer Religion abzuwenden und als Atheist zu leben und zu handeln (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.4.2018 - Au 3 K 17.32736 - juris Rn. 30; VG Münster, Urteil vom 26.07.2017 - 7 K 5896/16.A -, juris Rn. 25; VG Chemnitz, Urteil vom 26.04.2017 - 6 K 921/16.A -, juris Rn. 23).
  • VG Göttingen, 18.08.2021 - 2 A 231/20

    Apostasie; Asyl; Atheismus; Flüchtlingseigenschaft; Pakistan; Religion;

    Danach gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG bzw. von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten oder öffentlichen Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, sich keiner Religion anzuschließen oder sich von einer Religion abzuwenden und als Atheist zu leben und zu handeln (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2018 - Au 3 K 17.32736 -, juris Rn. 30; VG Münster, Urteil vom 26.07.2017 - 7 K 5896/16.A -, juris Rn. 25; VG Chemnitz, Urteil vom 26.04.2017 - 6 K 921/16.A -, juris Rn. 23).
  • VG Trier, 09.03.2023 - 9 K 3280/22

    Ägypten: Flüchtlingseigenschaft bei atheistischer Glaubensüberzeugung

    Außerdem kann eine solche Relationsbetrachtung schon deswegen nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen führen, da die Anzahl derer, die aufgrund der existierenden Strafvorschriften auf die mit Religionskritik verbundene, werbende und die Überzeugung nach außen tragende Tätigkeit verzichten, unberücksichtigt bliebe (vgl. VGH BW, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 89, 115; VG Chemnitz, Urteil vom 26. April 2017 - 6 K 921/16.A -, juris Rn. 72).
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